{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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Beide führten aus, dass ein Vergleich nur unter entsprechendem Vorbehalt der Ratifikation durch den Regierungsrat bzw. durch die zuständigen Organe der Gemeinde abgeschlossen werden könne. Die Gemeinde erläuterte überdies, der Presse sei zu entnehmen, dass das\nProjekt Sporthochschule nicht auf dem Schänzli-Areal realisiert werde. Mit Eingabe vom\n16. November 2012 reichte die Gemeinde weitere Unterlagen zur neueren Entwicklung seit\nEingabe der Replik am 16. März 2012 betreffend die Standortfrage des Instituts für Sport und\nSportwissenschaften (ISSW) ein.\n\nE. Am 28. November 2012 fand ein Augenschein statt, an dem unter anderem von Seiten\nder Gemeinde der Gemeinderat D.____, der Bauverwalter E.____, die Leiterin der Abteilung\nHochbau/Planung F.____ und die Rechtsvertreterin Sara Oeschger sowie von Seiten des Regierungsrates G.____ teilgenommen haben. Das Schänzli-Areal und das Lachmattgebiet wurden eingehend in Augenschein genommen. Mit einem Bus, in welchem unter anderem die obgenannten Personen, die Richter und die Gerichtsschreiberin Platz gefunden hatten, wurde am\nMargelacker und an den möglichen anderen Standorten der Sporthochschule vorbeigefahren.\nAnlässlich der Verhandlung wurde im Einverständnis der Parteien beschlossen, dass das Verfahren bezüglich Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 478 vom 5. April 2011\n(Verfahren Nr. 810 11 146) aufgeteilt werde in ein Verfahren betreffend Schänzli und ein Ver-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfahren betreffend Lachmatt, dass das Verfahren betreffend Lachmatt bis zum Widerruf durch\neine der Parteien sistiert und im Verfahren betreffend Schänzli eine neue Parteiverhandlung\ndurchgeführt werde.\n\nF. An der Parteiverhandlung vom 23. Januar 2013 nehmen unter anderem von Seiten der\nGemeinde der Gemeinderat D.____, der Bauverwalter E.____ und die Rechtsvertreterin Sara\nOeschger sowie von Seiten des Regierungsrates G.____ teil. Die Parteien halten an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Der Vertreter des Regierungsrates wiederholt überdies den bereits am 28. November 2012 gestellten Antrag, es sei die Eingabe der Beschwerdeführerin vom\n16. November 2012 kostenpflichtig aus dem Recht zu weisen. Auf die sehr umfangreichen\nRechtsschriften sowie die anlässlich der Verhandlungen vom 28. November 2012 und vom\n23. Januar 2013 von Seiten der Parteien gemachten Ausführungen und den Augenschein wird,\nsoweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\nI. Beschwerdelegitimation, Beschwerdeart, Verfahrensgegenstand\n\n1.1. Vorweg ist zu prüfen, ob die Einwohnergemeinde befugt ist, gegen den teilweisen\nNichtgenehmigungsentscheid des Regierungsrates beim Kantonsgericht Beschwerde zu erheben.\n\n1.2. Die Beschwerdebefugnis umschreibt die Berechtigung eines Rechtssubjekts oder einer Behörde, ein bestimmtes Rechtsmittel ergreifen zu können. Sie stellt eine reine Verfahrensvoraussetzung, keine materiellrechtliche Frage dar (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRIS-\nTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996,\nRz. 1010 ff.). Das Gericht hat vor der materiellrechtlichen Beurteilung der Streitsache auf Grund\nvon § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)\nvom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Beschwerde erfüllt sind.\n\n2.1. Nach § 47 Abs. 1 VPO ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde befugt, wer durch\ndie angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), jede andere Person, Organisation\noder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b) und die\nvollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons (lit. c). § 47 Abs. 2 VPO statuiert, dass zur Anfechtung von regierungsrätlichen Entscheiden betreffend kommunale und kantonale Nutzungspläne nur berechtigt ist, wer sich bereits am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat\nbeteiligt hat. Ausgenommen davon ist der Fall der Nichtgenehmigung des Zonenplans oder eines Teils davon, ohne dass Einsprachen vorliegen.\n\n"}