{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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Im KRIP sei zwar keine explizite und konkrete Nutzungsreservation für das Schänzligebiet definiert, aber im Sport- und Erholungszentrum\nSt. Jakob, welches von nationaler Bedeutung sei, sollten Hochbauten sowie Freizeit- und\nSportanlagen möglich sein (vgl. KRIP Objektblatt 4.2.1, Planungsgrundsatz a). Da auf der linken Seite der Birs, also auf Münchensteiner Seite, mit Ausnahme des Schwimmbad-Areals,\nsämtliche Flächen nördlich des Siedlungstrenngürtels bereits überbaut seien, bleibe als alternativer Standort für Hochbauten nur noch das Gebiet \"Schänzli Nord\". Der Kanton habe schon\nwiederholt die Absicht geäussert, im nördlichen Bereich des Schänzli die Möglichkeit der Realisierung einer Sporthochschule zu prüfen. Nach weiteren Ausführungen kam der Regierungsrat\nzum Schluss, dass die Grünzone \"Schänzli\" von der Genehmigung ausgenommen und gestrichen werde. Darüber könne gegebenenfalls in absehbarer Zeit befunden werden. Des Weiteren\nsei auch die Quartierplanpflicht, wie sie Ziffer 7 Absatz 2 der Zonenplanvorschriften Landschaft\nvorsehe, nicht genehmigungsfähig. Die Quartierplanpflicht sei kein zulässiges Instrument, um\nim Landschaftsgebiet Bauten und Anlagen in einer Grünzone zu ermöglichen, die von Gesetzes\nwegen per definitionem vor Überbauung freizuhalten sei.\n\nIn Abschnitt II, Ziffer 2, wurde unter dem Titel \"Zweckmässigkeitskontrolle\" gemäss § 31 Abs. 5\ndes kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 unter anderem\nauf die Erwägungen in Abschnitt II, Ziffer 1.3. und 1.4. verwiesen.\n\nDie Einsprachen des Vereins Reiterclub B.____ sowie der IG C.____ wurden als hinfällig erklärt\n(Ziff. 1 des Dispositivs). In den Erwägungen erklärt der Regierungsrat, dass auf die Einsprache\ndes Vereins Reiterclub B.____ bzw. der IG C.____ einzutreten wäre, wenn die Grünzone\nSchänzli bzw. die ÖW-Zone Lachmatt mit der Zweckbestimmung \"Sport\" nicht von der Genehmigung ausgenommen werden müsste (Ziff. 6.1 und 6.5).\n\nC. Mit Eingabe vom 14. April 2011 erhob die Gemeinde gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 478 vom 5. April 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es seien folgende Ziffern des Regierungsratsbeschlusses betreffend Nichtgenehmigung der Zonenvorschriften aufzuheben: erstens\nZiffer 2.b) betreffend ZRL Ziffer 6 (Zone für öffentliche Werke und Anlagen) Abs. 2, g) \"Nr. 7\nLachmatt, Sport\" und zweitens Ziffer 2.c) betreffend Grünzone und ZRL Ziffer 7 (Grünzone\nSchänzli). Demgemäss seien die Ziffern 6 des ZRL (Zone für öffentliche Werke und Anlagen)\nAbs. 2, g) \"Nr. 7 Lachmatt, Sport\", die Grünzone und ZRL Ziffer 7 (Grünzone Schänzli) ausdrücklich zu genehmigen. Eventualiter seien diese Bestimmungen sowie der ZPL und das ZRL\nan den Regierungsrat zur Genehmigung in den vorerwähnten Punkten zurückzuweisen; alles\nunter o/e-Kostenfolge.\n\nAm 28. Juli 2011 reichte die Gemeinde, nunmehr vertreten durch Sara Oeschger, Advokatin,\ndie Beschwerdebegründung ein und wiederholte die bereits gestellten Rechtsbegehren. In ver-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ein doppelter Schriftenwechsel und eine Parteiverhandlung mit Augenschein durchzuführen.\n\nIn der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde\nder Gemeinde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Verfahrensrechtlich beantragte er, es seien der Verein Reiterclub B.____ und die IG C.____ zum Verfahren beizuladen und der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels abzuweisen.\n\nMit Verfügung vom 1. November 2011 wurden der Verein Reiterclub B.____ und die IG C.____\nzum Verfahren beigeladen. Am 22. Dezember 2011 liess sich die IG C.____ vernehmen. In ihrer Eingabe vom 30. Dezember 2011 bat der Verein Reiterclub B.____, vertreten durch Roman\nZeller, Advokat, ihn aufgrund der knappen finanziellen Ressourcen als Beigeladenen vom\nRubrum wieder zu streichen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 wurde der Verein aus dem\nRubrum gestrichen. Am 23. Januar 2012 ersuchte auch die IG C.____, sie aus Kostengründen\naus dem Rubrum zu streichen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 entsprach das Gericht auch\ndiesem Antrag.\n\nAm 16. März 2012 reichte die Gemeinde ihre Replik und am 22. Juni 2012 der Regierungsrat\nseine Duplik ein. An ihren jeweiligen Rechtsbegehren hielten die Parteien vollumfänglich fest.\n\n"}