4. Zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten wird die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 5. Im Einspracheverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht