2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Schulrat der Gemeinde B.____ haben dem Beschwerdeführer je zur Hälfte und in solidarischer Verpflichtung eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer), also je Fr. 1'250.--, auszurichten. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.