7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, weshalb die Kündigung aufzuheben und die Beschwerde somit diesbezüglich gutzuheissen ist. Da das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit per 31. Juli 2011 aufgelöst wurde, erübrigt sich eine Rückweisung zur materiellen Neubehandlung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Bezug auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind und die Beschwerde in diesem Punkt wie auch in Bezug auf die ausgesprochene Verwarnung abzuweisen ist. 8. Es bleibt noch über die Kosten zu befinden.