Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos Kündigungsgründe gesetzt, weshalb ein Entschädigungsanspruch entfällt. 6. Anzumerken bleibt, dass der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde betreffend Verwarnung nicht eingetreten ist. Da der Regierungsrat die fristlose Kündigung geschützt hat und auch das Kantonsgericht davon ausgegangen ist, dass inhaltlich die Kündigungsgründe zu bejahen sind, bestand bezüglich der Verwarnung kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Behandlung dieser Beschwerde durch den Regierungsrat. Die vorliegende Beschwerde ist somit auch in Bezug auf die Verwarnung abzuweisen.