Der Besitz des pornografischen Materials wäre an sich belanglos, wenn sich dies lediglich im privaten Rahmen und innerhalb des gesetzlich Erlaubten abgespielt hätte. Von Bedeutung ist vorliegend, dass ein Lehrer solches Material auf einem Computer der Schule, der in einem Schulzimmer steht, abgespeichert hatte. Dem Beschwerdeführer war zweifellos klar, dass Pornografie in der Schule nichts verloren hat. Die Gedankenlosigkeit, die beim Beschwerdeführer durch sein Verhalten zum Ausdruck kommt, ist bedenklich. Es ist verantwortungslos schon nur das Risiko zu schaffen, dass die Schülerschaft von diesem Material Kenntnis erlangen könnte.