Die Strafandrohung für die üble Nachrede ist doppelt so hoch als jene für eine Beschimpfung und deshalb auch schwerer zu gewichten. Die üble Nachrede ist auf jeden Fall ein Verhalten das einerseits eine Insubordination darstellt, andererseits ein Geringachten eines Mitglieds des Lehrerkollegiums und steht in krassem Widerspruch zu den Erziehungszielen, die gegenüber der Schülerschaft vertreten werden und ist mit der Vorbildfunktion, die der Beschwerdeführer gegenüber der Schülerschaft an den Tag legen sollte, nicht vereinbar. Ebenso ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer diese üble Nachrede versteckt begangen hat, was wohl zu grossem