5. Die Abänderung der Formulare durch das Hinzufügen von Verbalinjurien stellt strafrechtlich wohl eine üble Nachrede und nicht eine Beschimpfung dar. Dies deshalb, weil eine Beschimpfung dann vorliegt, wenn die Verbalinjurie gegenüber dem Opfer, eine üble Nachrede dann, wenn die Verbalinjurie gegenüber Dritten (hier der Lehrerschaft) geäussert wird. Die Strafandrohung für die üble Nachrede ist doppelt so hoch als jene für eine Beschimpfung und deshalb auch schwerer zu gewichten.