deutung ist. Bezüglich Pornographie herrscht an den Schulen eine Nulltoleranz-Philosophie. Dies muss dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein. Dass er dennoch pornografisches Material auf einem Schulcomputer ungeschützt und leicht zugänglich abgespeichert hat, stellt deshalb einen groben Verstoss gegen diese Grundhaltung der Schule und des ganzen Erziehungswesens dar.