Es ist offensichtlich, dass er dazu länger als 1-2 Minuten benötigt hat. Auch musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er – aus welchem Grund auch immer – durch Dritte aus dem Schulzimmer hätte gerufen werden können und die Schülerschaft dann für längere Zeit alleine im Schulzimmer gewesen wäre. Die Möglichkeit, dass dann Schülerinnen oder Schüler den Computer benutzt hätten und an das Material hätten gelangen können, ist nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer hat zumindest die potentielle Gefahr geschaffen, dass die Schülerschaft sich das Material anschaut, was – wenn auch möglicherweise nicht strafrechtlich – so jedenfalls verwaltungsrechtlich sehr wohl von Be-