Des Weiteren ist relevant, inwiefern dieses Material der Schülerschaft zugänglich war. Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Computer von den Schülerinnen und Schülern nicht habe benutzt werden dürfen. Er habe das Schulzimmer immer abgeschlossen und die Schülerschaft nie länger als 1-2 Minuten alleine im Schulzimmer gelassen.