Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht in einem "privaten" Ordner abgespeichert gewesen wäre, sondern um solches, das ohne weiteres zugänglich war, wenn der Computer lief. Der Besitz betrifft – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung – nicht seine Privatsphäre, sondern seine Tätigkeit als Lehrer, hat er doch das Material auf einem Schulcomputer und nicht auf einem privaten Computer gespeichert. Ob der Beschwerdeführer das Material am Arbeitsplatz konsumiert hat oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich.