In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass es sich nicht um einen privaten Computer des Beschwerdeführers handelte, sondern um einen Schulcomputer. Dieser diente, wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, der Unterrichtsvorbereitung. Nach Darstellung des Schulrates hätte er auch der Schülerschaft zur Verfügung gestanden. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann letztlich offen bleiben. Da es sich um einen Schulcomputer handelte, stellt sich vorweg die Frage, weshalb der Beschwerdeführer pornografisches Material darauf abgespeichert hat. Es ist deshalb nicht verfehlt, wenn der Regierungsrat diesbezüglich von einer Zweckentfremdung des Computers spricht.