Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, Urheber dieser Verbalinjurie zu sein. Aufgrund der Akten steht fest, dass die zwei Dokumente am 24. Juni 2010 um 20.17 Uhr und um 20.21 Uhr abgeändert wurden, und zwar vom "Account" des Beschwerdeführers aus. Weiter ist klar, dass zu dieser Zeit nur der Beschwerdeführer nach 17.00 Uhr das Schulhaus betreten hat. Es liegt zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers vor, immerhin aber ein Indizienbeweis dafür. Auch im Strafrecht ist der Indizienbeweis anerkannt und genügt für eine Verurteilung.