Unstrittig ist, dass die Betitelung einer Person mit „Arschloch“ eine strafbare Handlung darstellt, konkret eine Ehrverletzung bzw. eine üble Nachrede durch Verbalinjurie (Werturteil). Ein Strafverfahren ist zwar nicht eingeleitet worden, was aber nicht Voraussetzung dafür ist, um zu entscheiden, ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht. Immerhin ist festzuhalten, dass es keine schwere Straftat wäre, da die Ehrverletzung nur auf Antrag des Verletzten strafbar ist.