Ob die Leistung einer Entschädigung – im Personalgesetz ist eine solche nicht vorgesehen – grundsätzlich überhaupt möglich wäre, kann vorliegend offen bleiben. Dies deshalb, weil – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die vorliegenden Gründe jedenfalls für eine ordentliche Kündigung, wohl aber auch für eine fristlose Kündigung materiell ausreichend sind. 4.1 Als Gründe für die Kündigung bringt der Schulrat unter anderem vor, der Beschwerdeführer habe Musterdokumente abgeändert, als er den Namen des Schulleiters mit dem Ausdruck "Arschloch" versah, was eine schwere Pflichtverletzung darstelle. Der Beschwerdeführer bestreitet die Täterschaft.