4. Eine Weiterbeschäftigung, wie sie in § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 vorgesehen ist, wenn bei einer fristlosen Kündigung kein wichtiger Grund und auch kein Grund für eine ordentliche Kündigung gegeben war, wird vom Beschwerdeführer Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht mehr geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat mit der Annahme einer neuen ausserkantonalen Stelle darauf verzichtet. An Stelle einer Weiterbeschäftigung verlangt er nun eine Entschädigung von einem Jahresgehalt.