3.4 Nach dem Gesagten ist die fristlose Kündigung aus formellen Gründen aufzuheben. Allerdings liegen keine derart gravierenden formellen Mängel vor, dass von einer Nichtigkeit der Kündigung auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer selbst hat das Arbeitsverhältnis aufgelöst, weshalb kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, welches gekündigt werden kann. Damit entfällt aber auch ein Rückforderungsanspruch des Kantons für während des laufenden Verfahrens bezahlten Lohn.