Das Gespräch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit dem Beschwerdeführer hätte auch am 15. November 2010 vorgängig an die am 13. November 2010 auf den 15. November 2010 einberufene Sitzung des Gesamtschulrates stattfinden können. Anschliessend an das Gespräch hätte dann der Gesamtschulrat in Kenntnis der Stellungnahme des Beschwerdeführers einen Entscheid fällen können. Der Entscheid hätte daraufhin dem Beschwerdeführer eröffnet werden können.