Vorliegend ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als die Eröffnung der fristlosen Kündigung nicht so dringend war, dass sie bereits am 12. November 2011 ausgesprochen werden musste. Somit wäre es auch nicht nötig gewesen, dass die fristlose Kündigung von der Schulratspräsidentin alleine hätte ausgesprochen werden müssen. Das Gespräch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit dem Beschwerdeführer hätte auch am 15. November 2010 vorgängig an die am 13. November 2010 auf den 15. November 2010 einberufene Sitzung des Gesamtschulrates stattfinden können.