Dies geht in aller Deutlichkeit aus dem Protokoll des Gesprächs hervor. Auch der Verweis darauf, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Umständen geheilt werden kann, hilft vorliegend nicht weiter. Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde, weshalb auch keine Heilung vorliegen kann. Vor Kantonsgericht ist aber eine Heilung des Anspruchs nicht möglich, weil das Kantonsgericht keine volle Kognition besitzt. Es ist somit festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vorliegend verletzt wurde.