Es ist unbestritten, dass das rechtliche Gehör lediglich dann einen Sinn macht und seine Gewährung keinen Leerlauf darstellt, wenn es vorgängig gewährt wird. Nur dann erfüllt es seinen eigentlichen Zweck, nämlich der Verwaltung zu ermöglichen, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, also auch in Kenntnis der Gründe, die der Betroffene zu den Vorkommnissen und der ins Auge gefassten Sanktion vorbringt. Vorliegend ist offensichtlich, dass der Schulrat bzw. die Schulratspräsidentin bereits vor der Anhörung entschieden hatte. Dies geht in aller Deutlichkeit aus dem Protokoll des Gesprächs hervor.