Erst danach werden diese Vorkommnisse näher ausgeführt, nämlich das pornografische Material auf dem Schulcomputer und die Veränderung von Formularen mit Verbalinjurien sowie drei weitere Vorkommnisse in den Jahren 2004, 2009 und 2010. Daraufhin erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, um sich dazu zu äussern. Schlicht Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht falsch ist die Behauptung im angefochtenen RRB, es sei dem Beschwerdeführer nur eröffnet worden, dass die fristlose Kündigung beabsichtigt werde und dass der Entscheid noch nicht festgestanden habe. Der Wortlaut des Protokolls legt etwas völlig anderes nahe.