Abgesehen davon darf durchaus davon ausgegangen werden, dass – wenn sich der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Verwarnung durch einen Anwalt vertreten lässt – er sich auch in einer viel schwerwiegenderen Angelegenheit durch seinen Anwalt werde vertreten lassen. 3.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass ihm das rechtliche Gehör im Rahmen der Eröffnung der fristlosen Kündigung nicht gewährt wurde.