Hätte der Anwalt dennoch nicht kommen können, hätte darauf auch keine Rücksicht genommen werden müssen. Indem aber nicht einmal der Versuch unternommen wurde, den Anwalt zum Gespräch einzuladen, wurden die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, insbesondere § 12 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 30. November 2004, verletzt. Auch der Einwand, dem Schulrat sei nur bekannt gewesen, dass der Anwalt den Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Verwarnung vertrete, ist unbehelflich. Auf der Vollmacht war ausdrücklich angegeben, dass der Anwalt den Beschwerdeführer gegen den Schulrat vertrete, und dazu gehört auch das Verfahren betreffend Kündigung.