Dem ist entgegen zu halten, dass der Anwalt auf jeden Fall auf den 12. November 2011 hätte eingeladen werden können. Zudem hätte eine Verzögerung von einigen wenigen Tagen das Kündigungsrecht nicht verwirken lassen, insbesondere dann nicht, wenn diese Verzögerung damit hätte begründet werden können, dass der Anwalt des Beschwerdeführers zu informieren gewesen sei. Hätte der Anwalt dennoch nicht kommen können, hätte darauf auch keine Rücksicht genommen werden müssen.