3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das Gespräch, anlässlich dessen ihm die fristlose Kündigung eröffnet wurde, ohne Anwesenheit seines Anwalts stattfand. Der Schulrat rechtfertigt dies damit, dass man nicht riskieren wollte, das Kündigungsrecht verwirken zu lassen. Man habe deshalb schnell handeln müssen. Zudem habe es sich um einen neuen Sachverhalt gehandelt.