Diesbezüglich kann noch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2011 die ursprünglichen Rechtsbegehren seiner Beschwerde vom 7. April 2011 nicht etwa erweitert, sondern vielmehr eingeschränkt hat. Er hat nämlich auf eine Weiterbeschäftigung verzichtet und sein ursprüngliches Eventualbegehren um Entschädigung zum Hauptbegehren erhoben. Dies ist ohne weiteres zulässig (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993).