Die Präsidentin des Kantonsgerichts verfügt am 27. Dezember 2011, dass die Parteien nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine Kopie des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft vom 8. November 2011 zugestellt erhalten würden. Die Einsicht in die weiteren Akten des Strafbefehlsverfahrens wird abgelehnt. E. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 erhebt A.____ durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2011. Anlässlich der Einspracheverhandlung vom heutigen Tag zieht der Einsprecher seine Einsprache zurück, weshalb das Einspracheverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird.