Die am 14. Oktober 2010 ausgesprochene Verwarnung sei als nichtig zu erklären; eventualiter sei sie als ungültig zu erklären, subeventualiter sei sie aufzuheben. Mit Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Ausserdem führt er aus: "Zusätzliches Rechtsbegehren: Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von einem Jahresgehalt zuzusprechen." C. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 beantragt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft, dass die Beschwerde abgewiesen werde.