B. Mit Schreiben vom 7. April 2011 erhebt A.____, wiederum vertreten durch Felix Moppert, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es sei die fristlose Kündigung als nichtig zu erklären; eventualiter sei sie aufzuheben. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von einem Jahresgehalt auszurichten. Die am 14. Oktober 2010 ausgesprochene Verwarnung sei als nichtig zu erklären;