Mit Beschluss vom 29. März 2011 (RRB Nr. 0438) vereinigte der Regierungsrat die beiden Beschwerdeverfahren (einerseits betreffend Verwarnung, andererseits betreffend fristlose Kündigung). Auf die Beschwerde gegen die Verwarnung trat der Regierungsrat nicht ein, die Beschwerde gegen die fristlose Kündigung wies er ab.