Die Schüler hätten keinen Zugang zum Computer gehabt. Man sei in seinen privaten Bereich eingedrungen. Dass er der Schulleitung seinen Computer übergeben habe, sei ausgenützt worden und dies obwohl er festgehalten habe, dass sich auf seinem Computer Privates befinde. Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegen die fristlose Kündigung erhob A.____ durch seinen Rechtsvertreter am 25. November 2010 Beschwerde beim Regierungsrat.