Am Gespräch vom 14. Oktober 2010 habe er sich bereit erklärt, dass die Serverlogfiles überprüft werden dürften. Die Verwarnung sei ausgesprochen worden, obwohl diese Überprüfung noch nicht durchgeführt worden sei. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Verwarnung vom 14. Oktober 2010 zog der Schulleiter am 5. November 2010 den am 8. September 2010 konfiszierten Computer bei. Dabei stiess er auf verschiedene Dateien mit pornografischem Bild- und Filmmaterial. In der Folge reichte die Schulleitung am 8. November 2010 bei der Polizei eine Strafanzeige gegen A.____ ein, worauf die Polizei am 9. November 2010 den konfiszierten Computer abholte und A.____ aus dem Unterricht holte.