{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-122_2012-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2fcac07-232e-4d01-8030-810940aea36e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "29e8289d358ad5fcbbb1ac38cc36b2db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-122_2012-01-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a58a8d3-df72-46bf-8fb0-e2492bbe4d00", "Checksum": "2ffe0af4e585c0e6d0cd5d30fe99410d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 122", "810 2011 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 11 122 (810 2011 122)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristlose Kündigung (RRB Nr. 0438 vom 29. März 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:21:01", "Checksum": "c456c225d7cdabfffd2c17be751bbe19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 11 122 (810 2011 122)\nRegeste:\nFristlose Kündigung (RRB Nr. 0438 vom 29. März 2011)\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nin einem \"privaten\" Ordner abgespeichert gewesen wäre, sondern um solches, das ohne weiteres zugänglich war, wenn der Computer lief. Der Besitz betrifft – entgegen den Ausführungen in\nder Beschwerdebegründung – nicht seine Privatsphäre, sondern seine Tätigkeit als Lehrer, hat\ner doch das Material auf einem Schulcomputer und nicht auf einem privaten Computer gespeichert. Ob der Beschwerdeführer das Material am Arbeitsplatz konsumiert hat oder nicht, ist für\ndas vorliegende Verfahren unerheblich. Sollte aber die Aussage des Beschwerdeführers stimmen, dass das Video durch das Öffnen automatisch auf dem Desktop gespeichert worden sei,\nso müsste er es eben zumindest geöffnet haben. Denn sonst wäre es nicht an diesem Ort gespeichert worden.\n\nDes Weiteren ist relevant, inwiefern dieses Material der Schülerschaft zugänglich war. Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Computer von den Schülerinnen und Schülern nicht habe benutzt werden dürfen. Er habe das Schulzimmer immer abgeschlossen und die Schülerschaft nie\nlänger als 1-2 Minuten alleine im Schulzimmer gelassen.\n\nOb die Schülerinnen und Schüler tatsächlich nie länger als 1-2 Minuten allein im Schulzimmer\nwaren, erscheint zumindest fraglich, wenn der Beschwerdeführer selbst angibt, dass Schüler\ndann alleine im Schulzimmer waren, wenn er Gruppenarbeiten machen liess. Dann musste er\nzur Kontrolle und allenfalls Betreuung anderer Gruppen, die nicht im Schulzimmer waren, das\nSchulzimmer sicherlich verlassen. Es ist offensichtlich, dass er dazu länger als 1-2 Minuten benötigt hat. Auch musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er – aus welchem Grund\nauch immer – durch Dritte aus dem Schulzimmer hätte gerufen werden können und die Schülerschaft dann für längere Zeit alleine im Schulzimmer gewesen wäre. Die Möglichkeit, dass\ndann Schülerinnen oder Schüler den Computer benutzt hätten und an das Material hätten gelangen können, ist nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer hat zumindest die potentielle Gefahr geschaffen, dass die Schülerschaft sich das Material anschaut, was – wenn\nauch möglicherweise nicht strafrechtlich – so jedenfalls verwaltungsrechtlich sehr wohl von Bedeutung ist. Bezüglich Pornographie herrscht an den Schulen eine Nulltoleranz-Philosophie.\nDies muss dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein. Dass er dennoch pornografisches\nMaterial auf einem Schulcomputer ungeschützt und leicht zugänglich abgespeichert hat, stellt\ndeshalb einen groben Verstoss gegen diese Grundhaltung der Schule und des ganzen Erziehungswesens dar.\n\n5. Die Abänderung der Formulare durch das Hinzufügen von Verbalinjurien stellt strafrechtlich wohl eine üble Nachrede und nicht eine Beschimpfung dar. Dies deshalb, weil eine\nBeschimpfung dann vorliegt, wenn die Verbalinjurie gegenüber dem Opfer, eine üble Nachrede\ndann, wenn die Verbalinjurie gegenüber Dritten (hier der Lehrerschaft) geäussert wird. Die\nStrafandrohung für die üble Nachrede ist doppelt so hoch als jene für eine Beschimpfung und\ndeshalb auch schwerer zu gewichten. Die üble Nachrede ist auf jeden Fall ein Verhalten das\neinerseits eine Insubordination darstellt, andererseits ein Geringachten eines Mitglieds des Lehrerkollegiums und steht in krassem Widerspruch zu den Erziehungszielen, die gegenüber der\nSchülerschaft vertreten werden und ist mit der Vorbildfunktion, die der Beschwerdeführer gegenüber der Schülerschaft an den Tag legen sollte, nicht vereinbar. Ebenso ist zu beachten,\ndass der Beschwerdeführer diese üble Nachrede versteckt begangen hat, was wohl zu grossem\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nMisstrauen im Lehrkörper geführt hat, da man nicht wusste, wer Urheber der üblen Nachrede\nwar. Damit wurde Raum für beliebige Spekulationen und Beschuldigungen eröffnet, was das\nKlima im Kollegium nachhaltig gestört haben dürfte. Also nicht nur die Tatsache, dass er eine\nüble Nachrede begangen hat, sondern auch wie er das gemacht hat, ist bei der Gewichtung der\nSchwere dieser Verfehlung zu berücksichtigen.\n\nDer Besitz des pornografischen Materials wäre an sich belanglos, wenn sich dies lediglich im\nprivaten Rahmen und innerhalb des gesetzlich Erlaubten abgespielt hätte. Von Bedeutung ist\nvorliegend, dass ein Lehrer solches Material auf einem Computer der Schule, der in einem\nSchulzimmer steht, abgespeichert hatte. Dem Beschwerdeführer war zweifellos klar, dass Pornografie in der Schule nichts verloren hat. Die Gedankenlosigkeit, die beim Beschwerdeführer\ndurch sein Verhalten zum Ausdruck kommt, ist bedenklich. Es ist verantwortungslos schon nur\ndas Risiko zu schaffen, dass die Schülerschaft von diesem Material Kenntnis erlangen könnte.\n\nMit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos Kündigungsgründe gesetzt, weshalb\nein Entschädigungsanspruch entfällt.\n\n6. Anzumerken bleibt, dass der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde betreffend\nVerwarnung nicht eingetreten ist. Da der Regierungsrat die fristlose Kündigung geschützt hat\nund auch das Kantonsgericht davon ausgegangen ist, dass inhaltlich die Kündigungsgründe zu\nbejahen sind, bestand bezüglich der Verwarnung kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Behandlung dieser Beschwerde durch den Regierungsrat. Die vorliegende Beschwerde ist somit\nauch in Bezug auf die Verwarnung abzuweisen.\n\n"}