{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-122_2012-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2fcac07-232e-4d01-8030-810940aea36e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "29e8289d358ad5fcbbb1ac38cc36b2db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-122_2012-01-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a58a8d3-df72-46bf-8fb0-e2492bbe4d00", "Checksum": "2ffe0af4e585c0e6d0cd5d30fe99410d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 122", "810 2011 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 11 122 (810 2011 122)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristlose Kündigung (RRB Nr. 0438 vom 29. 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Beim Indizienbeweis ist zu prüfen, ob die Indizien unter sich in Übereinstimmung\nstehen, ob es gegenteilige Indizien gibt, die die Indizienkette unterbrechen, und ob die Indizienkette schliesslich keinen anderen vernünftigen Schluss zulässt, als dass der Betroffene die Tat\nbegangen hat.\n\nIn casu ist die Indizienkette geschlossen. Sowohl die Abänderungsdaten als auch der\n\"Account\", über welchen die Abänderungen vorgenommen wurden, wurden festgestellt. Die\nÄnderungen wurden über den \"Account\" des Beschwerdeführers vorgenommen. Es ist auch\nerwiesen, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Beschwerdeführer im Schulhaus war und nach\n17.00 Uhr niemand anderes als er dieses betreten hat. Der Einwand des Beschwerdeführers,\ndass andere Personen vor 17.00 Uhr das Schulhaus betreten hätten und bis nach\n20 Uhr darin verblieben seien, ist zwar grundsätzlich möglich, aber derart unwahrscheinlich,\ndass damit die Indizienkette nicht unterbrochen wird, namentlich dann nicht, wenn nicht wenigstens eine konkrete Person benannt werden könnte, welche zudem auch noch Grund gehabt\nhätte, diese Verbalinjurie zu begehen und die zudem auch noch den \"Account\" des Beschwerdeführers hätte verwenden können. Rein theoretische Überlegungen, dass jemand durch das\nFenster hätte einsteigen können, reichen dafür erst recht nicht aus. Ebenso wenig überzeugt,\nwenn der Beschwerdeführer ausführt, jemand anders hätte über seinen \"Account\" die Abände-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrungen vornehmen können. Dies setzt zum einen voraus, dass auch eine andere Person zum\nfraglichen Zeitpunkt im Schulhaus war und weiter, dass diese das Passwort des Beschwerdeführers kannte. Wer das sein könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht anzugeben. Wenn\nder Beschwerdeführer sein Passwort anderen Personen zugänglich gemacht hätte, so müsste\ner diese benennen; die vage Vermutung, andere könnten sein Passwort gekannt haben, reicht\ndafür nicht aus.\n\nInsgesamt ist damit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren diesbezüglich von der\nTäterschaft des Beschwerdeführers auszugehen.\n\n4.2 Als weitere schwere Pflichtverletzung wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, auf\neinem Schulcomputer in seinem Schulzimmer pornografisches Material abgespeichert zu haben.\n\nIn diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass es sich nicht um einen privaten Computer des\nBeschwerdeführers handelte, sondern um einen Schulcomputer. Dieser diente, wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, der Unterrichtsvorbereitung. Nach Darstellung des Schulrates\nhätte er auch der Schülerschaft zur Verfügung gestanden. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann\nletztlich offen bleiben. Da es sich um einen Schulcomputer handelte, stellt sich vorweg die Frage, weshalb der Beschwerdeführer pornografisches Material darauf abgespeichert hat. Es ist\ndeshalb nicht verfehlt, wenn der Regierungsrat diesbezüglich von einer Zweckentfremdung des\nComputers spricht.\n\nDer Beschwerdeführer hat des Weiteren zugegeben, dass er das pornografische Material mittels e-Mail von Kollegen zugeschickt erhalten hat. Er machte geltend, dass er mit der Zustellung\ndieses Materials nicht einverstanden gewesen sei und er niemanden aufgefordert habe, ihm\nsolches zuzusenden. Allerdings gibt er dann auch zu, dieses Material im Ordner \"diko mou\",\nwas griechisch sei und auf deutsch \"gehört mir\" heissen solle, abgespeichert zu haben. Damit\nsei es privat gewesen und habe von der Schulleitung gar nicht gesichtet werden dürfen.\n\nAn dieser Darstellung ist Mehreres falsch. Zum ersten war das Material nicht im Ordner \"diko\nmou\" abgespeichert, was tatsächlich \"gehört mir\" heisst, sondern wie aus dem Strafbefehl ersichtlich im Ordner \"user/lehrperson/desktop/schreibtisch\". Die Datei war mit KaylaGEORGIA\n(in kyrillischen Buchstaben; im Strafbefehl fälschlicherweise als \"Geogia\" zitiert, im IT-\nAuswertungsbericht hingegen als \"GEORGIA\" zitiert, wobei Kayla auf deutsch gemeinhin \"Geilheit\" und ähnliches heisst) benannt worden. Ob dieser Dateiname vom Beschwerdeführer\nstammt oder von jener Person, die ihm dieses Video zusandte, kann nicht beurteilt werden.\nDies ist aber auch nicht entscheidend. Hingegen hat der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen zugegeben, dass er diese Datei in den Ordner \"Schreibtisch\" verschoben habe, als er\nvermutlich den Computer austauschen musste. Damit war er offensichtlich mit der Zusendung\ndieses Materials einverstanden, andernfalls hätte er es gelöscht und sicherlich nicht in den\nOrdner \"Schreibtisch\" verschoben. Hinzu kommt, dass gemäss Bericht des untersuchenden\nPolizisten dieser Film mittels eines Links auf dem Desktop direkt gestartet werden konnte. Es\nhandelt sich also – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – nicht um Material, das\n\n"}