{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-122_2012-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2fcac07-232e-4d01-8030-810940aea36e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "29e8289d358ad5fcbbb1ac38cc36b2db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-122_2012-01-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a58a8d3-df72-46bf-8fb0-e2492bbe4d00", "Checksum": "2ffe0af4e585c0e6d0cd5d30fe99410d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 122", "810 2011 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 11 122 (810 2011 122)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristlose Kündigung (RRB Nr. 0438 vom 29. 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Deshalb sprechen wir dir\nhiermit die fristlose Kündigung aus.“ Erst danach werden diese Vorkommnisse näher ausgeführt, nämlich das pornografische Material auf dem Schulcomputer und die Veränderung von\nFormularen mit Verbalinjurien sowie drei weitere Vorkommnisse in den Jahren 2004, 2009 und\n2010. Daraufhin erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, um sich dazu zu äussern. Schlicht\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfalsch ist die Behauptung im angefochtenen RRB, es sei dem Beschwerdeführer nur eröffnet\nworden, dass die fristlose Kündigung beabsichtigt werde und dass der Entscheid noch nicht\nfestgestanden habe. Der Wortlaut des Protokolls legt etwas völlig anderes nahe.\n\nEs ist unbestritten, dass das rechtliche Gehör lediglich dann einen Sinn macht und seine Gewährung keinen Leerlauf darstellt, wenn es vorgängig gewährt wird. Nur dann erfüllt es seinen\neigentlichen Zweck, nämlich der Verwaltung zu ermöglichen, in Kenntnis aller Umstände zu\nentscheiden, also auch in Kenntnis der Gründe, die der Betroffene zu den Vorkommnissen und\nder ins Auge gefassten Sanktion vorbringt. Vorliegend ist offensichtlich, dass der Schulrat bzw.\ndie Schulratspräsidentin bereits vor der Anhörung entschieden hatte. Dies geht in aller Deutlichkeit aus dem Protokoll des Gesprächs hervor. Auch der Verweis darauf, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Umständen geheilt werden kann, hilft vorliegend nicht weiter. Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass das rechtliche\nGehör nicht verletzt wurde, weshalb auch keine Heilung vorliegen kann. Vor Kantonsgericht ist\naber eine Heilung des Anspruchs nicht möglich, weil das Kantonsgericht keine volle Kognition\nbesitzt.\n\nEs ist somit festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vorliegend verletzt\nwurde.\n\n3.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Kündigungsentscheid nicht\nvon der zuständigen Behörde, nämlich dem Schulrat, gefällt wurde.\n\nVorliegend ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als die Eröffnung der fristlosen\nKündigung nicht so dringend war, dass sie bereits am 12. November 2011 ausgesprochen werden musste. Somit wäre es auch nicht nötig gewesen, dass die fristlose Kündigung von der\nSchulratspräsidentin alleine hätte ausgesprochen werden müssen. Das Gespräch zur Wahrung\ndes rechtlichen Gehörs mit dem Beschwerdeführer hätte auch am 15. November 2010 vorgängig an die am 13. November 2010 auf den 15. November 2010 einberufene Sitzung des Gesamtschulrates stattfinden können. Anschliessend an das Gespräch hätte dann der Gesamtschulrat in Kenntnis der Stellungnahme des Beschwerdeführers einen Entscheid fällen können.\nDer Entscheid hätte daraufhin dem Beschwerdeführer eröffnet werden können.\n\n3.4 Nach dem Gesagten ist die fristlose Kündigung aus formellen Gründen aufzuheben.\nAllerdings liegen keine derart gravierenden formellen Mängel vor, dass von einer Nichtigkeit der\nKündigung auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer selbst hat das Arbeitsverhältnis aufgelöst,\nweshalb kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, welches gekündigt werden kann. Damit entfällt\naber auch ein Rückforderungsanspruch des Kantons für während des laufenden Verfahrens\nbezahlten Lohn.\n\n4. Eine Weiterbeschäftigung, wie sie in § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom\n25. September 1997 vorgesehen ist, wenn bei einer fristlosen Kündigung kein wichtiger Grund\nund auch kein Grund für eine ordentliche Kündigung gegeben war, wird vom Beschwerdeführer\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnicht mehr geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat mit der Annahme einer neuen ausserkantonalen Stelle darauf verzichtet. An Stelle einer Weiterbeschäftigung verlangt er nun eine\nEntschädigung von einem Jahresgehalt.\n\nOb die Leistung einer Entschädigung – im Personalgesetz ist eine solche nicht vorgesehen –\ngrundsätzlich überhaupt möglich wäre, kann vorliegend offen bleiben. Dies deshalb, weil – wie\nnachfolgend zu zeigen sein wird – die vorliegenden Gründe jedenfalls für eine ordentliche Kündigung, wohl aber auch für eine fristlose Kündigung materiell ausreichend sind.\n\n4.1 Als Gründe für die Kündigung bringt der Schulrat unter anderem vor, der Beschwerdeführer habe Musterdokumente abgeändert, als er den Namen des Schulleiters mit dem Ausdruck \"Arschloch\" versah, was eine schwere Pflichtverletzung darstelle. Der Beschwerdeführer\nbestreitet die Täterschaft.\n\nUnstrittig ist, dass die Betitelung einer Person mit „Arschloch“ eine strafbare Handlung darstellt,\nkonkret eine Ehrverletzung bzw. eine üble Nachrede durch Verbalinjurie (Werturteil). Ein Strafverfahren ist zwar nicht eingeleitet worden, was aber nicht Voraussetzung dafür ist, um zu entscheiden, ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht. Immerhin ist festzuhalten, dass es\nkeine schwere Straftat wäre, da die Ehrverletzung nur auf Antrag des Verletzten strafbar ist.\n\n"}