{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-122_2012-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2fcac07-232e-4d01-8030-810940aea36e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "29e8289d358ad5fcbbb1ac38cc36b2db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-122_2012-01-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a58a8d3-df72-46bf-8fb0-e2492bbe4d00", "Checksum": "2ffe0af4e585c0e6d0cd5d30fe99410d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 122", "810 2011 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 11 122 (810 2011 122)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristlose Kündigung (RRB Nr. 0438 vom 29. 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April 2011 nicht etwa erweitert, sondern vielmehr eingeschränkt hat. Er hat nämlich auf\neine Weiterbeschäftigung verzichtet und sein ursprüngliches Eventualbegehren um Entschädigung zum Hauptbegehren erhoben. Dies ist ohne weiteres zulässig (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993).\n\n2. In der Beurteilung der vorliegenden gegen den Regierungsratsbeschluss gerichteten\nverwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs.\n1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger\nRechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges\nErmessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den\nSachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit\ndes angefochtenen Entscheides dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c\nVPO e contrario). Unbestimmte Rechtsbegriffe hingegen sind der Auslegung zugänglich. Diese\nAuslegung durch die Verwaltungsbehörden kann vom Kantonsgericht uneingeschränkt überprüft werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. Auflage, Zürich 2010, Rz 446b). Allerdings ist festzuhalten, dass auch bei unbestimmten\nRechtsbegriffen unter Umständen eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung durch eine\ngerichtliche Instanz angezeigt ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 446c f., mit Hinweisen).\n\n3. Der Beschwerdeführer bringt vorweg vor, dass im verwaltungsinternen Verfahren das\nrechtliche Gehör verletzt wurde. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches\nGehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Einzelnen, in allen Verfahren staatlicher Einzelfallentscheidungen mitzuwirken, soweit der in Frage stehende Hoheitsakt ihn belasten könnte (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 I 215 f. E. 3a; MÜLLER JÖRG PAUL, Grundrechte in der\nSchweiz, Bern 1999, S. 509 f.). Die Garantie des rechtlichen Gehörs hat für das rechtsstaatliche\nVerfahren eine zentrale Bedeutung und wird von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet (siehe dazu\nauch RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 2737\nff.; MICHEL HOTTELIER, Les garanties de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht\nder Schweiz, Zürich 2001, § 51, Rz. 10 ff.). Zum gefestigten Bestand des rechtlichen Gehörs\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzählen in Rechtsprechung und Lehre (Überblick J.P. MÜLLER, a.a.O., S. 509 ff.; GEORG MÜL-\nLER, Art. 4 aBV, in: Kommentar zur Bundesverfassung, Basel/Bern/Zürich 1987, Rz. 98 ff.;\nMICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.) die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht\nauf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (Urteil des Kantonsgerichts,\nAbteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. September 2007, 810 06 199,\nE. 9.1).\n\n3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das Gespräch, anlässlich dessen\nihm die fristlose Kündigung eröffnet wurde, ohne Anwesenheit seines Anwalts stattfand. Der\nSchulrat rechtfertigt dies damit, dass man nicht riskieren wollte, das Kündigungsrecht verwirken\nzu lassen. Man habe deshalb schnell handeln müssen. Zudem habe es sich um einen neuen\nSachverhalt gehandelt.\n\nDem ist entgegen zu halten, dass der Anwalt auf jeden Fall auf den 12. November 2011 hätte\neingeladen werden können. Zudem hätte eine Verzögerung von einigen wenigen Tagen das\nKündigungsrecht nicht verwirken lassen, insbesondere dann nicht, wenn diese Verzögerung\ndamit hätte begründet werden können, dass der Anwalt des Beschwerdeführers zu informieren\ngewesen sei. Hätte der Anwalt dennoch nicht kommen können, hätte darauf auch keine Rücksicht genommen werden müssen. Indem aber nicht einmal der Versuch unternommen wurde,\nden Anwalt zum Gespräch einzuladen, wurden die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers,\ninsbesondere § 12 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL)\nvom 30. November 2004, verletzt. Auch der Einwand, dem Schulrat sei nur bekannt gewesen,\ndass der Anwalt den Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Verwarnung vertrete, ist unbehelflich. Auf der Vollmacht war ausdrücklich angegeben, dass der Anwalt den Beschwerdeführer gegen den Schulrat vertrete, und dazu gehört auch das Verfahren betreffend Kündigung.\nAbgesehen davon darf durchaus davon ausgegangen werden, dass – wenn sich der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Verwarnung durch einen Anwalt vertreten lässt – er\nsich auch in einer viel schwerwiegenderen Angelegenheit durch seinen Anwalt werde vertreten\nlassen.\n\n"}