{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-122_2012-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2fcac07-232e-4d01-8030-810940aea36e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "29e8289d358ad5fcbbb1ac38cc36b2db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-122_2012-01-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a58a8d3-df72-46bf-8fb0-e2492bbe4d00", "Checksum": "2ffe0af4e585c0e6d0cd5d30fe99410d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 122", "810 2011 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 11 122 (810 2011 122)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristlose Kündigung (RRB Nr. 0438 vom 29. 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Es wurde ihm\nvorgeworfen, sein unehrliches Verhalten würde sich wie ein roter Faden durch seine gesamte\nAnstellungszeit seit August 2004 ziehen. Es würden nicht nur kleine falsche Begebenheiten,\nsondern gravierende, sich häufende Fehlhandlungen vorliegen. Neben dem gefundenen pornografischen Material und den Gegebenheiten im Zusammenhang mit den veränderten Formularen sei insbesondere auch das Verhalten von A.____ bei der letzten Schulleiterwahl, bei der er\nals Konventsleiter involviert gewesen sei und dazu beigetragen habe, dass ein Bewerber seine\nBewerbung wieder zurückzog, zu beklagen. Mit dem gefundenen pornografischen Material sei\nnun ein Mass erreicht, das absolut nicht mehr toleriert werden könne. Das Verhalten, die fehlenden ethisch-moralischen Werte und der Umgang mit der Wahrheit würden dem Ansehen der\nSchule schaden, würden jeglicher Vorbildfunktion für die Schülerinnen und Schüler entbehren\nund seien für die Schulleitung und das Kollegium nicht mehr zumutbar. Das Vertrauen des\nSchulrats und der Schulleitung sei total und nachhaltig gestört. Aus diesen Gründen sei nach\nTreu und Glauben eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich. Dieses werde\nfristlos aufgelöst. A.____ erhielt anlässlich des Gesprächs die Möglichkeit, sich zur Auffassung\ndes Schulrats zu äussern. Er meldete gegen alle Punkte Vorbehalte an und monierte die Abwesenheit seines Anwalts sowie die Tatsache, dass er nicht im Voraus über den Zweck des Gesprächs informiert worden sei. Bezüglich der abgeänderten Formulare hielt er nochmals fest,\ndass alles auf Vermutungen beruhe und keine Beweise gegen ihn vorliegen würden. Bezüglich\ndes pornografischen Materials führte er aus, dass er manchmal von Kollegen e-Mails mit kuriosem Inhalt bekomme, Pornografie sei dies aber keine. Die Schüler hätten keinen Zugang zum\nComputer gehabt. Man sei in seinen privaten Bereich eingedrungen. Dass er der Schulleitung\nseinen Computer übergeben habe, sei ausgenützt worden und dies obwohl er festgehalten habe, dass sich auf seinem Computer Privates befinde.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGegen die fristlose Kündigung erhob A.____ durch seinen Rechtsvertreter am\n25. November 2010 Beschwerde beim Regierungsrat.\n\nMit Beschluss vom 29. März 2011 (RRB Nr. 0438) vereinigte der Regierungsrat die beiden Beschwerdeverfahren (einerseits betreffend Verwarnung, andererseits betreffend fristlose Kündigung). Auf die Beschwerde gegen die Verwarnung trat der Regierungsrat nicht ein, die Beschwerde gegen die fristlose Kündigung wies er ab.\n\nB. Mit Schreiben vom 7. April 2011 erhebt A.____, wiederum vertreten durch Felix Moppert, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es sei die fristlose Kündigung als nichtig zu erklären; eventualiter\nsei sie aufzuheben. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von einem Jahresgehalt auszurichten. Die am\n14. Oktober 2010 ausgesprochene Verwarnung sei als nichtig zu erklären; eventualiter sei sie\nals ungültig zu erklären, subeventualiter sei sie aufzuheben.\n\nMit Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Ausserdem führt er aus: \"Zusätzliches Rechtsbegehren: Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von einem Jahresgehalt zuzusprechen.\"\n\nC. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 beantragt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des\nKantons Basel-Landschaft, dass die Beschwerde abgewiesen werde.\n\nDer Schulrat der Einwohnergemeinde B.____, nun vertreten durch Hans U. Schudel, Advokat,\nbeantragt mit Schreiben vom 10. August 2011, dass die Beschwerde abgewiesen werde, soweit\ndarauf einzutreten sei, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien\nund dass dem Schulrat B.____ eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen sei.\n\nD. Mit Schreiben vom 31. August 2011 und vom 21. Dezember 2011 lässt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Kantonsgericht Verfahrensakten des Strafbefehlsverfahrens\nin Sachen A.____ zukommen.\n\nDie Präsidentin des Kantonsgerichts verfügt am 27. Dezember 2011, dass die Parteien nach\nEintritt der Rechtskraft der Verfügung eine Kopie des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Ba-\nsel-Landschaft vom 8. November 2011 zugestellt erhalten würden. Die Einsicht in die weiteren\nAkten des Strafbefehlsverfahrens wird abgelehnt.\n\nE. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 erhebt A.____ durch seinen Rechtsvertreter\nEinsprache gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2011.\n\nAnlässlich der Einspracheverhandlung vom heutigen Tag zieht der Einsprecher seine Einsprache zurück, weshalb das Einspracheverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird.\n\n"}