2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'250.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 850.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht