Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Beurteilung der entsprechenden Begehren im Nutzungsplanungsverfahren begründen. Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb, soweit damit auf die Einsprache der Beschwerdeführer nicht eingetreten wurde, als rechtskonform. Die Beschwerde ist gestützt darauf abzuweisen. Auf den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung von Noven vom 15. Juni 2012 braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.