Die Begehren der Beschwerdeführer fielen insoweit, als sie die Modalitäten der Rückübereignung von Land betrafen, klarerweise ausserhalb des Rahmens dieses möglichen Streitgegenstands. Daran ändert nichts, dass die Gemeinde gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer die Zonenplanmutationen sowie die Strassenlinienneufeststetzungen jeweils zusammen mit der Frage der Rückübertragung des Eigentums und den damit verbundenen Kosten, und damit als Einheit behandelte. Dieser Umstand könnte keinesfalls die Zuständigkeit des Regierungsrats