3.4.2 Anfechtungsobjekt des vorinstanzlichen Verfahren waren Mutationen des Bau- und Strassenlinienplans Z.____ und des Zonenplans Siedlung Ost. Der mögliche Streitgegenstand dieses Verfahrens war demnach auf die genannten Nutzungsplanänderungen beschränkt. Die Begehren der Beschwerdeführer fielen insoweit, als sie die Modalitäten der Rückübereignung von Land betrafen, klarerweise ausserhalb des Rahmens dieses möglichen Streitgegenstands.