3.4.1 Im Verfahren der Nutzungsplanung können die betroffenen Grundeigentümer sowie weitere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben, innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben (§ 31 Abs. 2 lit. a des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Die Einsprachen sind vom Gemeinderat soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über die unerledigten Einsprachen entscheidet der Regierungsrat als Beschwerdebehörde.