Die vorgenommenen Mutationen würden weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht beanstandet und auch deren Zweckmässigkeit werde nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführer würden denn auch keine Änderung oder Aufhebung dieser Mutationen verlangen, sondern enteignungs- und/oder zivilrechtliche Forderungen stellen, welche jedoch beim Enteignungsgericht und/oder den zivilrechtlichen Instanzen des Kantons anhängig zu machen wären. Der Regierungsrat sei gestützt darauf im Rahmen der Behandlung der unerledigten Einsprachen zu Recht auf die Forderungen der Beschwerdeführer nicht eingetreten und habe diese an die entsprechenden Rechtsmittelinstanzen verwiesen.