3.3 Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung an das Kantonsgericht aus, dass sich die Forderungen der Beschwerdeführer allesamt nicht auf inhaltliche Aspekte der verfahrensgegenständlichen Mutationen zum Zonenplan bzw. zum Bau- und Strassenlinienplan beziehen würden. Die vorgenommenen Mutationen würden weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht beanstandet und auch deren Zweckmässigkeit werde nicht in Frage gestellt.