Diese Begründung sei insofern unglaubwürdig, als die Beschwerdeführer seitens der Gemeinde immer im Glauben gelassen worden seien, dass dies Gegenstand ihrer Einsprachen sein könne. Die Gemeinde habe die Zonenplanmutationen sowie die Strassenlinienneufestsetzungen stets zusammen mit den weiteren Fragen, insbesondere der Rückübertragung des Eigentums und den damit verbundenen Kosten, und damit als Einheit behandelt. Sie habe sich auf die entsprechende Diskussion eingelassen, weshalb sich der Regierungsrat nicht zu einem späteren Zeitpunkt darauf berufen könne, dass diese Forderungen in einem anderen Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen.