Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, dass der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zu Unrecht auf den Aspekt der Rückübereignung nicht eingegangen sei. Er habe den Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen, indem er ausgeführt habe, dass Parzellengrenzen nicht Gegenstand der Mutationen des Zonen- bzw. des Bau- und Strassenlinienplans seien. Diese Begründung sei insofern unglaubwürdig, als die Beschwerdeführer seitens der Gemeinde immer im Glauben gelassen worden seien, dass dies Gegenstand ihrer Einsprachen sein könne.