Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2). Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, kann sinngemäss als Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, auf die Beschwerde einzutreten, verstanden werden, weshalb insofern auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3.1 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführer teilweise nicht eingetreten ist.